
卡尔·马克思所说的书报检查令是1819年10月18日梅特涅在普鲁士实施“关于新闻自由的暂行规定”(卡尔斯巴德法案-新闻法)。 其他德意志国家也通过了类似的法律。
加黑字体出自马克思《评普鲁士最近的书报检查令》里的翻译文本。
Art. 1. Alle im Unserem Lande herauszugebende Bücher und Schriften, sollen der in den nachstehenden Artikeln verordneten Zensur zur Genehmigung vorgelegt, und ohne deren schriftliche Erlaubniß weder gedruckt noch verkauft werden.
第一条:在我国出版的所有书籍和著作,均应符合以下各条所规定的审查制度,未经书面许可,不得印刷或出售。
第一条:凡在我国境内出版之书籍与文献,均须依下列条款所规定之审查程序呈请核准;未经书面许可,不得印刷,亦不得发售。
Art. 2. Die Zensur wird keine ernsthafte und bescheidene Untersuchung der Wahrheit hindern, noch den Schriftstellern ungebührlichen Zwang auflegen, noch den freien Verkehr des Buchhandels hemmen. Ihr Zweck ist, demjenigen zu steuern, was den allgemeinen Grundsätzen der Religion, ohne Rücksicht auf die Meinungen und Lehren einzelner Religionspartheien und im Staate geduldeter Sekten, zuwider ist, zu unterdrücken, was die Moral und gute Sitten beleidigt, dem fanatischen Herüberziehen von Religionswahrheiten in die Politik und der dadurch entstehenden Verwirrung der Begriffe entgegen zu arbeiten; endlich zu verhüten, was die Würde und Sicherheit, sowohl des Preußischen Staats, als der übrigen deutschen Bundesstaaten, verletzt. Hierher gehören alle auf Erschütterung der monarchischen und in diesen Staaten bestehenden Verfassungen abzweckende Theorien; jede Verunglimpfung der mit dem Preußischen Staate in freundschaftlicher Verbindung stehenden Regierungen und der sie konstituirenden Personen, ferner alles was dahin zielt im Preußischen Staate, oder den deutschen Bundesstaaten Mißvergnügen zu erregen und gegen bestehende Verordnungen aufzureitzen; alle Versuche im Lande und außerhalb desselben Partheien oder ungesetzmäßige Verbindungen zu stiften, oder in irgend einem Lande bestehende Partheien, welche am Umsturz der Verfassung arbeiten, in einem günstigen Lichte darzustellen.
第二条:审查机关不得阻碍对真理进行严肃、审慎的探讨,不得对作者施加不当强制,亦不得妨碍图书贸易的自由流通。其宗旨在于:管控一切违背宗教普遍基本原则之内容(不考虑个别宗教教派及国家容忍之宗派的观点与教义);取缔一切冒犯道德与良好风俗之内容;抵制将宗教真理狂热引入政治、并由此造成观念混乱的行为;最终防范一切损害普鲁士国家及德意志各邦国之尊严与安全的内容。此类内容包括:一切旨在动摇君主制及各邦现行宪法之理论;一切对与普鲁士保持友好关系之政府及其组成人员的侮辱;一切旨在激起普鲁士或德意志各邦不满、煽动对抗现行法令之言论;一切在境内外组建党派或非法团体之企图,或以美化方式描述任何致力于颠覆宪法之党派的言论。
Art. 3. Die Aufsicht über die Zensur aller in Unsern Landen herauskommenden Schriften, welchen Inhalts sie seyn mögen, wird ausschließlich den Ober-Präsidenten, sowohl in Berlin als in den Provinzen, übertragen, welche für jedes einzelne Fach eine zur größtmöglichsten Beschleunigung erforderliche Anzahl vertrauter wissenschaftlich gebildeter und aufgeklärter Zensoren durch das im §. VI. bestimmte Ober-Zensur-Kollegium, dem Polizei-Departement des Ministeriums des Innern, in Absicht auf auswärtige Verhältnisse, dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, und auf theologische und wissenschaftliche Werke dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten und des öffentlichen Unterrichts vorschlagen werden, um unter ihrer Leitung und nach den ihnen gegebenen Instruktionen sich der Beurtheilung der ihnen übergebenen Manuscripte, nach den im Artikel II. festgesetzten Grundsätzen zu unterziehen.
第三条:对我国境内出版的一切内容之书刊实行的审查监督,无论其题材如何,专属柏林及各省最高主席(Ober-Präsidenten) 行使。最高主席应就每一专业领域,提名足够数量、可靠、具备学术素养与开明见识的审查官,以便尽可能加快审查流程。提名须经由第六条所规定之最高审查委员会进行:就对外关系事宜,隶属于内政部警察司;就神学与学术著作,隶属于宗教与公共教育部。审查官在最高主席领导下,依其所获指令,按照第二条所确立之原则,对交付其审阅之稿件进行评判。
Art. 4. Die Zensur der Zeitungen, periodischen Blätter und größeren Werke, welche sich ausschließlich oder zum Theil mit der Zeitgeschichte oder Politik beschäftigen, steht unter der obersten Leitung Unsers Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, die der theologischen, rein wissenschaftlichen Werke, unter dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten und des öffentlichen Unterrichts. Alle übrige Gegenstände der Zensur unter dem Polizei-Departement im Ministerium des Innern. Die Zensur von Gelegenheits-Gedichten und Schriften, Schulprogrammen und ändern einzelnen Blättern dieser Art, außer den Ober-Präsidial-Städten, bleibt den Polizei-Behörden des Druckortes, jedoch unter der Aufsicht und Kontrolle der Ober-Präsidenten, überlassen.
第四条:凡报纸、期刊及以当代史或政治为全部或部分内容之大型著作,其审查归外交部最高主管。神学及纯学术著作之审查,归宗教与公共教育部主管。其余所有审查事项,均归内政部警察司主管。应景诗歌、短文、学校课程计划及其他此类单篇出版物之审查,除首都及各省级行政中心外,交由出版地警察机关负责,但须受最高主席之监督与管控。
Art. 5. Alle katholischen Religions- und Andachtsbücher müssen, ehe sie der gewöhnlichen Zensur übergeben werden, von dem Ordinarius oder seinem Stell- Vertreter das Imprimatur erhalten haben, wodurch bezeugt wird, daß sie nichts enthalten, was der Lehre der katholischen Kirche zuwider wäre.
第五条:所有有关天主教的宗教和灵修书籍在移交给一般审查机构之前,必须获得由教士或其助手的出版牌照(Imprimatur),从而证明这些书籍没有任何违反天主教教义的内容。
第五条:所有天主教宗教书籍及灵修读物,在提交常规审查之前,必须先由教区主教或其代理人获得出版许可(Imprimatur)。该许可证明:书中不含任何违背天主教会教义之内容。
Art. 6. Es soll in Berlin ein nach Verschiedenheit der Gegenstände den in den §§. III. und IV. benannten Staats-Ministerien unmittelbar untergeordnetes, aus mehrern Mitgliedern und einem Sekretair bestehendes Ober-Zensur-Kollegium für die ganze Monarchie errichtet werden.Dessen Hauptbestimmung soll seyn:1) die Beschwerden der Verfasser und Verleger wegen gänzlicher oder partieller Verweigerung der Erlaubniß zum Drucke zu untersuchen, und nach dem Geiste des gegenwärtigen Gesetzes in letzter Instanz darüber zu entscheiden;2) über die Ausführung des Zensur-Gesetzes zu wachen, jede ihm bekannt gewordene Uebertretung desselben, so wie die Fälle, wo die verordneten Zensoren dem Geiste des gegenwärtigen Gesetzes nicht Genüge geleistet zu haben scheinen, oder über welche sich eine fremde oder einheimische Behörde beklagt hat, mit einem Gutachten dem betreffenden Ministerium anzuzeigen;3) mit den Ober-Präsidenten und Zensur-Behörden über Zensur-Angelegenheiten zu korrespondiren, ihnen die von den oben erwähnten Staats-Ministerien ausgehenden Instruktionen zukommen zu lassen, so wie ihre allfallsige Zweifel und Bedenklichkeiten nach den ihm von den gedachten Ministerien gegebenen Vorschriftenzuheben;4) das Verbot des Verkaufs derjenigen innerhalb oder außerhalb Deutschlands mit oder ohne Zensur gedruckten Bücher, deren Debit unzulässig scheint, durch Berichte an die vorgedachten Ministerien zu veranlassen.
第六条:应在柏林设立一个全王国最高审查委员会,按事项性质直接隶属于第三条与第四条所规定之各部会,由若干委员及一名秘书组成。
其主要职责为:
1)审理作者与出版商因全部或部分被拒绝出版许可而提出的申诉,并依据本法精神作出最终裁决;
2)监督审查法之执行,将其所获悉的一切违法行为,以及审查官似未贯彻本法精神、或遭外国或本国机关投诉之案件,连同鉴定意见呈报相关主管部会;
3)与最高主席及审查机关就审查事务进行沟通,转达上述主管部会发布之指令,并依据部会规定,消除其可能产生的疑问与顾虑;
4)就德国境内外无论是否经过审查、但被认为不宜发售之书籍,向上述主管部会报告,提议禁止发售。
Art. 7. Die der Akademie der Wissenschaften und den Universitäten bisher verliehene Zensur-Freiheit wird auf fünf Jahre hiermit suspendirt.
第七条:“科学院与各大学到目前为止所享有的免受书报检查的自由,在今后五年内将被取消。”
第七条:科学院与各大学此前所享有的审查豁免权,兹予暂停五年。
Art. 8. Die einländischen Buchhändler sind gehalten, die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes auch alsdann zu beobachten, wenn sie ein Buch im Auslande drucken lassen, auch sind sie dieser Verpflichtung nicht entbunden, wenn! die ganze Auflage blos fürs Ausland bestimmt ist.
第八条:国内书商即使在国外印刷书籍,也有义务遵守现行条款的规定,如果他们在国外印刷书籍,那也不会免除此义务!该条款仅适用于国外。
第八条:国内书商即便将书籍委托至境外印刷,亦负有遵守本法规定之义务;即便全部印数仅拟销往国外,此项义务亦不得免除。
Art. 9. Alle Druckschriften müssen mit dem Namen des Verlegers und Buchdruckers, letzterer am Ende des Werks, alle Zeltungen und Zeitschriften mit dem Namen eines im preußischen Staate wohnhaften bekannten Redakteurs versehen seyn.Die Ober-Zensurbehörde ist berechtigt, dem Unternehmer einer Zeitung zu erklären, daß der angegebene Redakteur nicht von der Art sey, das nöthige Zutrauen einzuflößen, in welchem Falle der Unternehmer verpflichtet ist, entweder einen ändern Redakteur anzunehmen, oder wenn er den ernannten beibehalten will, für ihn eine von Unsern oben erwähnten Staats-Ministerien auf den Vorschlag gedachter Ober-Zensurbehörde zu bestimmende Kaution zu leisten.
第九条:所有印刷品均须标明出版商与印刷者姓名,印刷者姓名须刊印于著作末尾;所有报纸与期刊均须注明一名在普鲁士境内居住之知名编辑姓名。
最高审查机关有权向报纸经营者宣告:其所指定之编辑不足以令人寄予必要信任。在此情形下,经营者负有以下义务:要么另行聘任其他编辑,要么,若其坚持留任原编辑,则须依最高审查机关之建议、经前述主管部会核定,为该编辑缴纳保证金。
Art. 10. Es bleibt einem Buchdrucker oder Verleger überlassen, das von ihm zu druckende Werk entweder im Ganzen in einer deutlichen Abschrift, oder stückweise in gedruckten Probebogen zur Zensur einzureichen, in letzterem Falle hat er es sich jedoch selbst beizumessen, wenn nach Vollendung eines Theils des Drucks der Zensor einen folgenden Abschnitt unzulässig fände, und durch Wegstreichen desselben das bereits Gedruckte unnütz würde. Das zur Zensur überreichte Manuscript wird von dem Zensor auf der ersten und letzten Seite mit seinem Namen und dem Datum bezeichnet.Ist das Werk bogenweise der Zensur überreicht worden, so muß das Imprimatur auf jedem Bogen ausgedrückt seyn. Die Erlaubniß zum Druck ist nur auf ein Jahr gültig; ist der Druck nicht im Laufe desselben besorgt worden, so muß eine neue Erlaubniß nachgesucht werden.
第十条:印刷者或出版商可自行选择,将拟印刷之著作以完整清晰誊本,或以印样散页分批提交审查。但若选择分批提交,若某一部分印刷完成后,审查官认定后续章节不予准许,须予删除,致使已印刷部分丧失效用,其风险由印刷者或出版商自行承担。提交审查之文稿,由审查官在首页与末页署名并注明日期。
若著作系分页提交审查,则每一页均须标注出版许可。印刷许可有效期仅为一年;若一年内未完成印刷,须重新申请许可。
Art. 11. Keine außerhalb der Staaten des deutschen Bundes in deutscher Sprache gedruckte Schrift, kann in den Königlichen Staaten verkauft werden, ohne die ausdrückliche Erlaubniß der Ober-Zensurbehörde.
第十一条:未经上级审查机构的明确许可,不得在德意志邦联以外的地方出售任何以德语印制的书籍。
第十一条:凡在德意志邦联各邦境外以德语印刷之文献,未经最高审查机关明确许可,不得在普鲁士王国境内发售。
Art. 12. Keine in Deutschland verlegte Schrift in irgend einer Sprache, wo auf dem Titel nicht der Name einer bekannten Verlagshandlung steht, und welche der Buchhändler nicht durch diese oder eine andere bekannte, welche für die Richtigkeit dieses Namens Gewähr leistet, erhalten hat, darf verkauft werden.
第十二条:在德意志出版的任何语言的书籍,如果封面上没有知名出版社的落款,并且书商或任何其他能保证该作品名称准确性的专业人士没有认可该名称,则不得出售该书籍。
第十二条:凡在德意志境内出版之任何语言文字出版物,如其封面未载明知名出版社名称,且书商未能自该出版社或另一担保此名称真实性之知名出版社取得相关证明者,一律禁止发售。
Art. 13. Der Buchdrucker und Verleger, welcher die in gegenwärtigem Gesetze bestimmte Vorschrift befolgt und die Genehmigung zum Abdruck einer Schrift erhalten hat, wird von aller fernem Verantwortlichkeit wegen ihres Inhalts völlig frei. Sollte der im §. 6. des Bundesgesetzes vom 20sten September vorausgesehene Fall eintreten, und die Bundesversammlung die Unterdrückung einer solchen unter gehöriger Beobachtung der gegenwärtigen Zensur-Vorschrift erschienenen Schrift verfügen; so hat der Verleger Anspruch auf Entschädigung zu machen. Dem Verfasser kann in keinem Falle eine gleichmäßige vollständige Befreiung von Verantwortlichkeit zu Statten kommen, sondern, wenn es sich finden sollte, daß er des Zensors Aufmerksamkeit zu hintergehen (z. B. durch eingestreute strafwürdige Anspielungen oder Zweideutigkeiten, deren beabsichtigter Sinn dem Zensor verborgen bleiben konnte) oder sonst durch unzulässige Mittel die Erlaubniß zum Druck zu erschleichen gewußt habe, so bleibt er deshalb, besonders bei einzelnen, in einem weitläufigen Werke vorkommenden unerlaubten Stellen, nach wie vor verantwortlich. Ist in einem solchen Werke der Verfasser nicht genannt, so muß der Verleger denselben anzeigen; wenn er dieses nicht kann oder nicht will, oder der Verfasser ist nicht ein im Lande gegenwärtiger preußischer Unterthan, so muß der Verleger die Verantwortung an dessen Stelle übernehmen. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß wenn in einer Schrift Stellen vorkommen, wodurch eine Person sich für beleidigt hält, derselben, der erfolgten Zensur und Erlaubniß zum Druck ungeachtet, ihre Rechte gegen den Verfasser und Verleger vorbehalten bleiben.
第十三条:凡遵守本法规定之条款并获文献印刷许可之印刷商与出版商,就其内容不再承担任何后续责任。若发生联邦法 9 月 20 日第六条所规定之情形,且联邦议会下令查禁一部已依本审查规定合法出版之文献,出版商有权获得赔偿。
作者在任何情况下均不得完全免除责任:若查实作者蓄意欺骗审查官(例如通过穿插应受处罚之影射、双关语,使其真实意图得以蒙蔽审查官),或以其他不当手段骗取印刷许可,则作者仍须承担责任,尤其当一部篇幅较大之著作中存在个别违禁段落时。
若著作未署名作者,出版商必须指明作者;若出版商无法或不愿指明,或作者非普鲁士境内臣民,则由出版商代为承担责任。
此外,即便文献业经审查并获印刷许可,如其中内容致使任何人感觉名誉受损,该人对作者与出版商之权利保留不受影响。
Art. 14. Eine unveränderte neue Auflage eines Werks, das seit der Bekanntmachung gegenwärtiger Zensur-Vorschrift mit Erlaubniß erschienen war, kann ohne weitere Zensur auch im Auslande gedruckt werden, nur muß der Verleger der Zensurbehörde, unter welcher der Buchdrucker steht, oder wenn es außerhalb gedruckt wird, derjenigen seines Wohnorts die gehörige Anzeige machen.
第十四条:自现行审查制度发布以来经许可出版的未更改作品的新版本也可在没有进一步审查的情况下在国外印刷,只有印刷厂隶属于审查机构的出版商和在国外印刷的出版商必须向其居住地进行申报,方可印刷。
第十四条:凡在本审查规定公布后已获许可出版之著作,其未加修改之新版,可不经再次审查而在境外印刷。但出版商必须向印刷商所属之审查机关申报;若在境外印刷,则向其居所地之审查机关申报。
Art. 15. Der Verleger ist, wenn er ein Werk mit Erlaubniß hat drucken lassen, zu keiner Entrichtung für Zensur-Gebühren, auch von Bekanntmachung gegenwärtiger Zensur-Vorschrift an, zu keiner Ablieferung von irgend einem Frei-Exemplar an eine Bibliothek verbunden. Jedoch verbleibt die Verpflichtung zur Abgabe eines Exemplars an den Zensor.
第十五条:如果出版商印刷经许可的作品,则无需支付任何审查费,即使依照现行审查条例也无该义务,也无需向任何图书馆交付免费副本。但是向审查员提供副本的义务仍然存在。
第十五条:自本审查规定公布之日起,凡已获许可印刷著作之出版商,无须缴纳任何审查费用,亦无须向任何图书馆缴送赠阅本。但向审查官缴送一册样本之义务,仍予保留。
Art. 16. 1) Jeder Buchdrucker in Unsern Staaten, welcher eine Schrift druckt, und jeder einländische Verleger, der eine Schrift im Inn- oder Auslande drucken läßt, ohne diesen Zensur-Vorschriften zu genügen, verfällt blos deshalb in eine polizeiliche Strafe, nach Maaßgabe der Gefährlichkeit des Inhalts von Zehn bis Einhundert Reichsthaler und außerdem ist die Polizei befugt, die ganze Auflage einer solchen Schrift in Beschlag zu nehmen. Bei Wiederholung dieses Vergehens wird die Strafe verdoppelt. Ist der Verfasser selbst Verleger, so treffen auch ihn die Strafen des Verlegers. Buchhändler und Buchdrucker, die zum drittenmale sich solcher Vergehungen schuldig machen, sollen der Befugniß zu diesem Gewerbe verlustig seyn.2) Ist der Inhalt einer solchen Schrift an sich strafbar, so treten außerdem die gesetzlichen richterlichen Strafen ein, wobei Wir erklären, daß bei frechem und unehrerbietigem Tadel und Verspottung der Landesgesetze und Anordnungen im Staate es nicht blos darauf ankommen soll, ob Mißvergnügen und Unzufriedenheit veranlaßt worden sind, sondern eine Gefängniß- oder Festungs-Strafe von Sechs Monaten bis Zwei Jahren wegen solcher strafbaren Aeußerungen selbst verwirkt ist. Eine gleiche Strafe soll Statt finden, bei Verletzung der Ehrerbietung gegen die Mitglieder des deutschen Bundes und gegen auswältige Regenten, und bei frechem, die Erregung von Mißvergnügen abzweckendem Tadel ihrer Regierungen.3) Für den Inhalt der Schrift ist zunächst der Verfasser, wenn aber der Verleger diesen Unsern Gerichten nicht stellen kann oder will, auch der Verleger verantwortlich.4) Blos die Unterlassung der wahren Anzeige des Verlegers auf dem Titel einer Schrift, wenn sie auch mit Zensur gedruckt ist, soll polizeilich mit eitler Geldbuße von Fünf bis Fünfzig Reichsthalern an den Verleger bestraft werden. Eben so soll der Drucker bestraft werden, der eine Zeitung oder periodische Schrift ohne den Namen des Redakteurs druckt.5) Wer verbotene Schriften verkauft oder sonst ausgiebt, soll außer der fiskation der bei ihm davon vorhandenen Exemplare mit einer Polizeistrafe von Zehn bis Einhundert Reichsthalern, im Wiederholungs-Falle mit Verdoppelung derselben und im dritten Falle, außer der doppelten Geldbuße, mit Verlust des Gewerbes bestraft werden.Zu den Verbotenen gehören alle in Deutschland, ohne Namen des Verlegers erscheinende Schriften, und alle deutsche Zeitungen und Zeitschriften, auf denen der Name des Redakteurs fehlt.
第十六条:1)凡在本国境内印刷文献之印刷商,及在境内或境外委托印刷文献之本国出版商,未遵守本审查规定者,仅因此即构成治安处罚,按内容危害性处以10至100帝国塔勒罚金;警察机关并有权查扣全部印本。再犯者,罚金加倍。若作者本人即为出版商,亦适用出版商之处罚。书商与印刷商第三次违犯者,剥夺其营业资格。
2)若文献内容本身即属应罚,则另行追究法定刑事处罚。朕兹宣告:凡对国家法律与政令肆意、无礼地指责与嘲弄者,不论是否激起不满与抵触,仅因此类应罚言论,即处六个月至两年监禁或要塞监禁。对德意志邦联成员及外国君主不敬,或肆意指责其政府、意图激起不满者,处以同等刑罚。
3)文献内容之责任首先归于作者;若出版商无法或不愿将作者交由本国法院处理,则由出版商承担责任。
4)仅未在文献封面如实标明出版商信息者,即便业经审查印刷,亦对出版商处以5至50帝国塔勒治安罚金。印刷未载明编辑姓名之报纸或期刊者,对印刷商处以同等处罚。
5)销售或以其他方式发行违禁文献者,除没收其持有之印本外,处以10至100帝国塔勒治安罚金;再犯者罚金加倍;第三次违犯者,除加倍罚金外,剥夺营业资格。
违禁文献包括:所有在德意志境内出版、未标明出版商姓名之文献,及所有未载明编辑姓名之德语报纸与期刊。
Art. 17. Zeitungen und andere periodische Schriften, sobald sie Gegenstände der Religion, der Politik, der Staatsverwaltung und der Geschichte gegenwärtiger Zeit in sich aufnehmen, dürfen nur mit Genehmigung der oben gedachten Ministerien erscheinen, und sind von denselben zu unterdrücken, wenn sie von dieser Genehmigung schädlichen Gebrauch machen.
第十七条:报纸和其他期刊,只要结合了宗教、政治、国家行政管理和当代时事政治,只有经上述提及的各部门批准,方可出版,如果这些报刊别有居心地利用该许可,则应予以取缔。
第十七条:凡涉及宗教、政治、国家行政、当代史内容之报纸及其他期刊,仅得经上述各部会许可后方可出版;若对该许可滥用致害,应由各部会予以查禁。
